Vermessungsbüro Grafe

Vermessungsbüro Dirk Grafe – Leistungen Katastervermessung

Bei der hoheitlichen Katastervermessung werden Grundstückgrenzen festgelegt und gesichert, Gebäude eingemessen oder neue Flurstücke gebildet. Die Katastervermessung ist gesetzlich geregelt.

Alle Leistungen innerhalb der Katastervermessung liegen in der Hand von Behörden und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren. Das Vermessungsbüro Dirk Grafe in Lippstadt ist zur Katastervermessung berechtigt.

Dies können wir in der Katastervermessung für Sie tun:

Teilungsvermessungen

Was ist eine Teilungsvermessung und wie erfolgt sie?

Ein Grundstücksteil soll auf einen anderen Eigentümer übertragen werden. Dafür ist die Teilung des Grundstücks im Kataster und im Grundbuch erforderlich. Im Kataster werden aus dem ursprünglichen Flurstück zwei oder mehrere Flurstücke gebildet. Dabei erhält jedes Teilstück inklusive des Reststücks eine eigene neue Flurstücksnummer. Danach können die einzelnen, neu gebildeten Flurstücke im Grundbuch neuen Grundbuchblättern und damit Eigentümern zugeschrieben werden.

Eine Teilungsvermessung eines bebauten Flurstücks erfolgt in der Regel nur nach vorheriger Prüfung des zuständigen Bauordnungsamtes. Dazu ist ein amtlicher Lageplan mit der geplanten Grundstücksaufteilung anzufertigen, den die Bauaufsichtsbehörde genehmigt.

Bei der Teilungsvermessung werden die Grenzzeichen der bestehenden Grenzen überprüft. Dabei werden gegebenenfalls beschädigte oder fehlende Grenzzeichen erneuert, soweit diese für die Festlegung der neu geplanten Grenzen benötigt werden. Die neuen Grenzen werden nach den Vorgaben der Eigentümer und den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt und abgemarkt.

Ist die Teilungsvermessung vor Ort abgeschlossen, wird das Ergebnis der Vermessung in der Grenzniederschrift beurkundet. Zu diesem Grenztermin werden alle beteiligten Grundstückseigentümer geladen. Das Ergebnis wird dem Katasteramt zur Übernahme ins Liegenschaftskataster vorgelegt. Das Katasteramt erstellt einen Fortführungsbeleg. Dieser dient dem Notar dazu, die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zu bestellen.

Speziell bei der Teilung von bebauten Grundstücken sind oft umfangreiche bauordnungsrechtliche Vorgaben zu beachten. – Wir helfen Ihnen gern, die für Sie passende Lösung zu finden. Kontaktieren Sie uns unter 02941-13115 oder dirkgrafe@grafe-vermessung.de.

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Gebäude-Einmessungen

Was ist eine Gebäude-Einmessung und wozu dient sie?

Seit 1972 sind Sie als Eigentümer einer Immobilie verpflichtet, Ihr Gebäude oder eine wesentliche Veränderung am Gebäude nach der Fertigstellung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine andere zugelassene Vermessungsstelle einmessen zu lassen.

Die Gebäude-Einmessung dient der Aktualisierung von Planungsdaten und Kartenwerken. – Verschiedene Nutzer wie Architekten, Straßenplaner, Kartenprovider, Einsatzleitzentralen und nicht zuletzt andere Bauherren greifen täglich auf das aktualisierte Kartenmaterial zu. Die Katasterämter veranlassen in regelmäßigen Abständen landesweite Überfliegungen. Im Vergleich der Luftbilder mit dem Kartenbestand werden Veränderungen sichtbar.

Sind Sie von einer Behörde angeschrieben worden, eine Gebäude-Einmessung vornehmen zu lassen? Dann sprechen Sie uns unter 02941-13115 oder dirkgrafe@grafe-vermessung.de an.- Wir kümmern uns.

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Grenzanzeige (amtlich/nichtamtlich)

Was bewirkt eine Grenzanzeige?

Sind Sie unsicher über den tatsächlichen Verlauf Ihrer Grenze? In diesem Fall gibt es verschiedene Möglichkeiten, Ihnen die Grenzen vor Ort anzuzeigen und kenntlich zu machen. Grundsätzlich hat eine Grenzanzeige keinerlei Außenwirkung, d.h., die Rechtswirkung der Grenzanzeige muss nicht durch Ihren Grenznachbarn anerkannt werden. In vielen Fällen ist dies aber auch nicht nötig. - Informieren Sie sich gern über die verschiedenen Möglichkeiten zur Grenzanzeige unter 02941-13115 oder dirkgrafe@grafe-vermessung.de.

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Grenzfeststellung/-herstellung

Was ist eine Grenzfeststellung/-herstellung im Unterschied zur Grenzanzeige?

Im Gegensatz zur Grenzanzeige werden bei der Grenzfeststellung auch die beteiligten Grenznachbarn hinzugezogen und über die Ergebnisse der Grenzfeststellung informiert. Die Ergebnisse werden dem Katasteramt zur Übernahme eingereicht. Sie haben damit auch Rechtswirkung für alle anderen Beteiligten und zukünftigen Eigentümer.

Grundsätzlich ist es möglich, Grenznachbarn an den Kosten einer Grenzfeststellung zu beteiligen, soweit die Feststellung oder Herstellung der Grenzen erforderlich ist. – Für eine ausführliche Beratung sprechen Sie uns an unter 02941-13115 oder dirkgrafe@grafe-vermessung.de.

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Verschmelzung

Wann ist es sinnvoll, Flurstücke eines Eigentümers zu verschmelzen?

Kleinstparzellen und Flurstücke eines Eigentümers, deren Nutzen nicht mehr benötigt wird, lassen Pläne und Karten unübersichtlich werden. Beispiele für solche Parzellen oder Flurstücke sind Grabenflurstücke oder Kanalparzellen, die nicht mehr eine tatsächliche Funktion besitzen. – In diesem Fall ist es möglich und auch ratsam, angrenzende Flurstücke zu einem neuen Flurstück zusammenzufügen.

Unter bestimmten Bedingungen ist die Dienstleistung Verschmelzung sogar kostenfrei, da sie die Kartendarstellung und das Liegenschaftskataster vereinfacht. – Fragen Sie uns unter 02941-13115 oder dirkgrafe@grafe-vermessung.de!

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Sonderung

Was ist eine Sonderung und wie erfolgt sie?

Die Sonderung ist eine spezielle Form der Grundstücksteilung. Hier werden die neu festzulegenden Grenzen nur zwischen Grenzpunkten gebildet, die bereits im Kataster nachgewiesen sind. Wie bei der normalen Grundstücksteilung wird das Ergebnis in einer Urkunde mit allen Beteiligten festgehalten. Anschließend wird es zur Übernahme an das Katasteramt übergeben. Im Gegensatz zur Grundstücksteilung erfolgt allerdings keine Überprüfung der alten Grenzen.

Sprechen Sie uns an unter 02941-13115 oder dirkgrafe@grafe-vermessung.de. Wir klären gemeinsam, ob für Ihren Bedarf eine Sonderung in Frage kommt.

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Nutzungsartenänderung

Amtliche Lagepläne

Wann sind amtliche Lagepläne gesetzlich vorgeschrieben?

Amtliche Lagepläne erstellen wir nach den Vorgaben der BauPrüf-VO NRW für die Eintragung und Genehmigung von

  • Bauanträgen,
  • Teilungsanträgen und
  • Baulasten wie
    • Vereinigungsbaulast,
    • Abstandsflächenbaulast,
    • Verzichtsbaulast,
    • Geh-, Fahr- und Leitungsrecht.

Als Bauherr zu beachten: Amtliche Lagepläne dürfen nur von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer anderen Vermessungsstelle, die hoheitliche Vermessungen durchführen darf, angefertigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind amtliche Lagepläne gesetzlich vorgeschrieben - beispielsweise dann, wenn das zu bebauende Grundstück bereits durch eine Baulast belastet ist oder für das neue Bauvorhaben eine neu einzutragende Baulast benötigt wird.

Ob für Ihr Vorhaben ein amtlicher Lageplan benötigt wird oder nicht, kann oftmals mit einem Anruf geklärt werden. Lassen Sie sich unverbindlich beraten, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

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Haben Sie Fragen zu unseren Leistungen in der Katastervermessung? – Dann kontaktieren Sie uns gern unter 02941-13115 oder dirkgrafe@grafe-vermessung.de!

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